Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG 2011§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Das Gesetz dient auch der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 TEHG 2011 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.03.2018 – 1 BvR 2864/13Nichtannahmebeschluss: Regelungen des ZuG 2012 zur Kürzung von Emissionsberechtigungen bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie Streichung einer Zuteilungsgarantie aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 verfassungsrechtlich unbedenklich - insb keine Verletzung von Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1 bzw Art 2 Abs 1 GG iVm der Finanzverfassung des GGZitiert von 6
- BVerwG, 14.09.2017 – 4 CN 6/16Unwirksame Festsetzung von Grenzwerten für CO2-Emissionen in Bebauungsplan; GesamtunwirksamkeitZitiert von 34
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 – 10 K 816.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2019 – 10 K 404.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2019 – 10 K 413.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – 10 K 284.16
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2015 – 10 K 61.14Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 – 10 K 316.09
- VG Frankfurt am Main, 21.07.2011 – 8 L 1521/11.FZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TEHG 2011 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 37 189)
BGBl. 2019 I S. 37
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.